Satzung des Motorsportclub Oftersheim e.V. im
ADAC
Vorbemerkung
Im nachfolgenden Satzungstext sind immer alle
Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint, falls aus Gründen sprachlicher Vereinfachung Bezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet werden.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 14. Oktober 1953 in Oftersheim gegründete Ortsclub führt den Namen: „Motorsportclub Oftersheim e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Oftersheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
- Der Ortsclub muss bei Gründung und während seines Bestehens wenigstens
30 ADAC Mitglieder aufweisen.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und
Ziele
- Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des
Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Regionalclubs Nordbaden. Er wahrt die Beschlüsse
des ADAC Präsidiums sowie des ADAC
Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten
ADAC Organisation.
- Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige
Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-,
Umwelt- und Klimaschutzes. Bei der Ausübung des Sports sowie bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der
Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu
fördern. Der Ortsclub betätigt sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt sich für die Erhaltung,
Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein.
- Der Ortsclub und seine
Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des
ADAC
Regionalclubs Nordbaden und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3 -
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des
Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
II.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
d.
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
III. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
IV.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinaus
gehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.
V. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgaben-
erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein
hinaus.
VI.
Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veran-
staltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen
(Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt
Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische
Medien.
VII. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen,
Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von
Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmit-
glieder und sonstige Funktionäre.
VIII. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,
Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und
Berufszugehörigkeit.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw.
Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.
IX.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß
der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand
aufbewahrt.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des
Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im
Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e. V., München, sind.
- Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des
Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub
erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder
Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht
in einer Mitgliederversammlung.
§ 5 - Aufnahme
- Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung
kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Ortsclub zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die
Satzung des Vereins und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene
Vereinbarungen zu beachten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen
anzuerkennen und zu unterstützen.
II.
Ein Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er ist ein Jahresbeitrag, der bis 1. März des
Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
III.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer Anschrift und der
Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren unverzüglich zu
informieren.
IV.
Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Nr. 3 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind dem
Mitglied anzulasten.
Entstehen durch Missachtung von Nr. 2 dem Verein z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen finanzielle Nachteile,
so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.
Müssen rückständige Beiträge angemahnt werden, ist der Verein berechtigt,
angemessene Mahngebühren zu erheben, die der Vorstand festlegt.
Die
Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage
beschließen.
Der
Vorstand legt die Beiträge für Sonderaktivitäten und für die Benutzung von Sonderein- richtungen
fest.
Das
Mitglied kann gegen Beiträge, Gebühren und Umlagen nicht mit Forderungen gegen den Verein aufrechnen. Der Vorstand kann für
in Not geratene Mitglieder auf Antrag für die Zeit der Notlage Beiträge stunden oder teilweise oder ganz
erlassen.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied
trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
- Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig
erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC
Regionalclub-Vorstand gefasst werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der
Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 8 - Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des
ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind über die Internetseite des Ortsclubs (www.msc-oftersheim.de) mindestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der ADAC Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung zu verständigen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
- Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die
ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC
Regionalclubs Nordbaden. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordbaden sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu
Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 10 - Durchführung der
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden
werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der
mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von
14 Tagen zu übersenden.
- Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC Regionalclub-Vorstandes steht das Recht
zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 11 - Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC
Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Ortsclubs.
§ 12 – Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die 1. Vorsitzende
2. der/die 2. Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Sportleiter/in
5. der/die Schriftführer/in
6. der/die 1. Beisitzer/in
7. der/die 2. Beisitzer/in
8. der/die 3. Beisitzer/in
9. der/die 4. Beisitzer/in
- Der Ortsclub wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden/de allein oder
durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden/de gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den/die 1. und stellvertretenden/de Vorsitzenden/de gemeinsam.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann
einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser
Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
- Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.
- Die Mitglieder des
Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter
den geraden Ziffern aufgeführten.
- Die Haftung
der Vorstandsmitglieder bei
Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.
- Die Zusammenlegung von
Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
- Sämtliche Ämter sind
Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der
Vorstand.
- Der Schriftverkehr
zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC Präsidium oder dem ADAC Verwaltungsrat oder dem ADAC Vorstand oder den Mitarbeitern des ADAC e. V. muss ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt
werden.
§ 13 –
Ehrungen
Der Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche
sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.
Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können
durch den Vorstand Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder behalten
alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 14 -
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer
werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und den vom Vorstand für die Mitgliederversammlung vorbereiteten Jahresbericht (Kassenbericht) auf seine
inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern den Kassenbericht zu erläutern; die Rechnungsprüfer können Einblick in
sämtliche Belege verlangen, die Eingang in den Jahresbericht gefunden haben. Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Prüfung des Jahresberichtes durch den
verbleibenden Rechnungsprüfer. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die ausgeschiedene Person ein neuer Prüfer zu wählen.
§ 15 -
Satzungsänderungen
- Der Ortsclub übernimmt auf
Verlangen des ADAC Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer
gültigen Fassung.
- Anträge auf
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen ADAC Regionalclub Vorstand genehmigt ist.
§ 16 - Auflösung
- Die Auflösung des Ortsclubs kann
nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle einer Auflösung
ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren.
§ 17 -
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fallen 50 % des verbleibenden Vermögens an die ADAC Stiftung, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben, die restlichen 50 % des verbleibenden Vermögens fallen einer anderen von der
Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Körperschaft zu.
§ 18 - Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
Oftersheim.
§ 19 -
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als
lückenhaft erweist.
Sollte im Wege der rechtlich zulässigen
Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen
Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.
Oftersheim, den 24. Februar 2023
Ralf
Kumpf
Mario Helfrich
1.
Vorsitzender
2. Vorsitzender